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AGB

HiOffice
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Morawitz Consulting GmbH

für Online-Marketing- und Recruiting-Dienstleistungen inkl. gruppenweitem Bewerberpool der HiOffice Gruppe

AGB Version: 01.05.2026

Inhalt
  • § 1 Geltungsbereich und Unternehmensstruktur
  • § 2 Vertragsart und Vertragsgegenstand
  • § 3 Vertragsschluss
  • § 4 Vergütung, Fälligkeit und Rechnungsstellung
  • § 5 Laufzeit und Kündigung
  • § 6 Grundlagen der Zusammenarbeit
  • § 7 Mitwirkungspflichten im Detail
  • § 8 Exklusivität von Bewerbern und gruppenweiter Bewerberpool
  • § 9 Umgehungsverbot / Non-Circumvention
  • § 10 Garantien
  • § 11 Nutzungsrechte, Urheberrechte und Arbeitsergebnisse
  • § 12 Referenznennung
  • § 13 Haftung
  • § 14 Höhere Gewalt
  • § 15 Datenschutz und Vertraulichkeit
  • § 16 Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen der Morawitz Consulting GmbH, Brunnenplatz 6, 7210 Mattersburg, Österreich, eingetragen im Firmenbuch unter FN 571763d, Firmenbuchgericht Landesgericht Eisenstadt nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Morawitz Consulting“ genannt.

Die Morawitz Consulting GmbH ist eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft der HiOffice Group GmbH, Braunschweig, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 212701, nachfolgend „HiOffice“ oder „Holding“ genannt.

Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die im jeweiligen Kooperationsvertrag ausdrücklich benannte Gesellschaft. Wird der Vertrag mit der Morawitz Consulting GmbH geschlossen, ist ausschließlich die Morawitz Consulting GmbH Vertragspartner des Auftraggebers.

§ 1 Geltungsbereich und Unternehmensstruktur

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungs- und Kooperationsverträge, die die Morawitz Consulting GmbH mit Auftraggebern über Online-Marketing-, Performance-Recruiting-, Personalgewinnungs-, Kandidatenansprache- und damit zusammenhängende Dienstleistungen abschließt.
  2. Die Morawitz Consulting GmbH ist Teil der HiOffice Gruppe. Zur HiOffice Gruppe gehören mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften, insbesondere die HiOffice Group GmbH als Holding sowie weitere Tochtergesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Gesellschaften der HiOffice Gruppe arbeiten unter einem gruppenweiten Qualitäts-, Prozess- und Technologierahmen zusammen.
  3. Die HiOffice Gruppe kann zur Vertragserfüllung gruppenweit eingesetzte technische Systeme, Ressourcen und Datenbanken nutzen. Ein Zugriff auf Bewerberdaten erfolgt nur, soweit hierfür eine datenschutzrechtlich zulässige Rollenverteilung, Rechtsgrundlage und Information der betroffenen Personen besteht. Eine Nutzung von Bewerberdaten für die Vermittlung an andere Kunden richtet sich ausschließlich nach § 8 und § 15 dieser AGB und darf nicht allein auf eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gestützt werden.
  4. Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die im jeweiligen Kooperationsvertrag ausdrücklich benannte Gesellschaft. Jede Tochtergesellschaft handelt eigenständig und ist eigenverantwortlicher Vertragspartner. Die HiOffice Group GmbH haftet nicht subsidiär für Verbindlichkeiten der Morawitz Consulting GmbH oder anderer Tochtergesellschaften, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
  5. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie vergleichbaren unternehmerisch handelnden Auftraggebern. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
  6. Ein dem Auftraggeber vorgelegtes schriftliches oder elektronisches Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteile des jeweiligen Kooperationsvertrags.
  7. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung im Kooperationsvertrag ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  8. Mit Zustandekommen des Kooperationsvertrags gelten die dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten AGB in der zu diesem Zeitpunkt bezeichneten Fassung als vereinbart. Eine spätere Veröffentlichung einer neuen Fassung auf einer Website ändert einen bestehenden Vertrag nicht. Spätere Änderungen dieser AGB werden nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien gemäß § 16 Z 3 ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsart und Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Online-Marketing, Online-Recruiting, Performance Recruiting, Arbeitgeberkommunikation und Kandidatengewinnung. Gegenstand des jeweiligen Kooperationsvertrags kann insbesondere sein:
    • Entwicklung und Umsetzung von Online-Marketing-Kampagnen zur Personalgewinnung
    • Aufbau, Pflege und Nutzung des gruppenweiten HiOffice-Bewerberpools
    • Identifikation, Ansprache und Qualifizierung von Kandidaten
    • Vorstellung geeigneter Kandidaten beim Auftraggeber
    • Begleitung und Strukturierung des Bewerbungsprozesses
    • Erstellung und Hosting von Websites, Landingpages, Anzeigen, Kampagneninhalten oder sonstigen digitalen Recruiting-Inhalten im Namen oder Interesse des Auftraggebers
    • Bereitstellung und Nutzung der HiOffice Cloud als Plattform für Zusammenarbeit, Kommunikation und Bewerbermanagement
  2. Der Auftragnehmer betreibt keine Arbeitskräfteüberlassung und übernimmt keine Arbeitgeberfunktion. Der Auftragnehmer schuldet keine arbeitsrechtliche Beratung, keine rechtsverbindliche Prüfung arbeitsrechtlicher Sachverhalte und keine Garantie für die spätere Arbeitsleistung, Betriebstreue, wirtschaftliche Eignung oder Beschäftigungsdauer vermittelter oder vorgestellter Kandidaten.
  3. Nach Vertragsschluss erhält der Auftraggeber Zugang zur HiOffice Cloud. Dort werden vertragsrelevante Angaben, Dokumente, Freigaben, Kandidateninformationen, Kommunikationsverläufe und sonstige für die Kooperation erforderliche Informationen bereitgestellt oder dokumentiert.
  4. Die HiOffice Cloud dient auch als Kommunikations- und Nachweismedium. In der HiOffice Cloud protokollierte Vorgänge, Freigaben, Statusänderungen, Kommunikationsinhalte und Systemlogs können als Nachweis der Zusammenarbeit, Mitwirkung, Freigabe und Kommunikation zwischen den Parteien herangezogen werden.
  5. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere eine bestimmte Anzahl an Einstellungen, eine bestimmte Qualität des Arbeitsverhältnisses oder ein bestimmter Umsatz- oder Bewerbererfolg, wird nur geschuldet, wenn dies im Kooperationsvertrag ausdrücklich als Garantie oder Erfolgspflicht vereinbart wurde.
  6. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, schuldet der Auftragnehmer ein sorgfältiges Tätigwerden im vereinbarten Leistungsumfang, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Soweit einzelne ausdrücklich bezeichnete Teilleistungen Werkcharakter haben, gelten für diese Teilleistungen die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Dem Auftragnehmer steht bei der konkreten Ausgestaltung, Reihenfolge, Methodik, kreativen Umsetzung und operativen Durchführung der vereinbarten Leistungen ein angemessener Gestaltungsspielraum nach pflichtgemäßem Ermessen zu.
  8. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Dadurch entstehender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Der Vertragsschluss kann schriftlich, elektronisch, per E-Mail, über elektronische Signaturdienste, über digitale Vertragssysteme, per Videochat, telefonisch oder in sonstiger geeigneter Form erfolgen.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch beidseitige Unterzeichnung, Annahme eines Angebots per E-Mail, elektronische Signatur oder ausdrückliche Zustimmung in einem digitalen Vertragssystem zustande. Ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch die vom Auftraggeber veranlasste Aufnahme der Leistungserbringung, setzt voraus, dass dem Auftraggeber zuvor das konkrete Angebot einschließlich der einbezogenen AGB zugänglich gemacht wurde und sein Verhalten nach den Umständen eindeutig als Annahme zu verstehen ist.
  3. Etwaige Angebots-, Bindungs- oder Annahmefristen sind zu beachten, sofern diese im Angebot ausdrücklich angegeben sind.
  4. Telefonate, Videochats oder Online-Meetings dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher betroffener Gesprächsteilnehmer und nach Erteilung der erforderlichen Datenschutzinformationen aufgezeichnet werden. Zweck, Zugriffsberechtigte und Speicherdauer sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Löschpflichten bleiben unberührt.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, können die Parteien im unternehmerischen Geschäftsverkehr von dispositiven Informations- und Verfahrenspflichten für elektronische Vertragsabschlüsse abweichen. Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt. Für Verträge, die ausschließlich per E-Mail oder über ein vergleichbares individuelles elektronisches Kommunikationsmittel geschlossen werden, gelten die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere nach § 10 Abs. 3 ECG.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit und Rechnungsstellung

  1. Die Vergütung wird im Kooperationsvertrag schriftlich festgelegt. Je nach Vertragsmodell umfasst sie eine Initiierungsgebühr sowie laufende monatliche Gebühren (Retainer-Modell) oder einmalige Kontingentgebühren.
  2. Sämtliche Preisangaben verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben als Nettopreise zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Die vereinbarte Initiierungsgebühr ist unverzüglich ab Rechnungsstellung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Monatliche Gebühren sind jeweils im Voraus für den jeweiligen Leistungsmonat oder Folgemonat zu entrichten. Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
  4. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
  5. Im Verzugsfall gelten für Unternehmergeschäfte Verzugszinsen nach § 456 UGB. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, angemessene Mahn-, Betreibungs- und Inkassokosten geltend zu machen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind.
  6. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, solche Leistungen vorübergehend auszusetzen, die in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände eine sofortige Aussetzung rechtfertigen. Bereits entstandene Vergütungs-, Fremd- und Medienkosten bleiben geschuldet; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  7. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  8. Bis zur Beendigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen, nachweislich angefallene Fremd- und Medienkosten sowie nicht mehr stornierbare Aufwendungen sind zu vergüten bzw. werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, soweit die vorzeitige Beendigung auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden wesentlichen Pflichtverletzung beruht oder eine Gegenleistung für noch nicht erbrachte und ersparte Leistungen betroffen ist.
  9. Rechnungen werden grundsätzlich in elektronischer Form, insbesondere als PDF per E-Mail oder über ein digitales Rechnungs- oder Vertragssystem, gestellt. Eine Rechnungsstellung per Post erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  10. Zahlungen sind ausschließlich auf das im Kooperationsvertrag oder auf der jeweiligen Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

  1. Leistungsbeginn, Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit, Kündigungsfristen und etwaige Verlängerungen ergeben sich aus dem jeweiligen Kooperationsvertrag.
  2. Kooperationsverträge können insbesondere als Abonnement oder Kontingentvertrag geschlossen werden.
    • Bei einem Abonnement verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Verlängerungsdauer, sofern er nicht innerhalb der im Kooperationsvertrag festgelegten Frist ordentlich gekündigt wird.
    • Bei einem Kontingentvertrag wird eine bestimmte Anzahl an Kampagnen, Leistungstagen oder Kampagnenlaufzeiten vereinbart. Soweit nicht abweichend vereinbart, entspricht ein Kontingent einer Kampagnenlaufzeit von 30 Kalendertagen. Der jeweilige Leistungsbeginn eines Kontingents beginnt erst nach Abruf oder nach dem im Kooperationsvertrag festgelegten Startdatum.
  3. Erst mit Abruf oder Start eines Kontingents beginnt der operative Prozess der Kampagnenoptimierung sowie das Marketing auf den vereinbarten oder vom Auftragnehmer ausgewählten Kanälen.
  4. Der Abruf von Kontingenten erfolgt fortlaufend auf Grundlage der Erstplanung, sofern der Auftraggeber nicht rechtzeitig mitteilt, dass eine laufende Kampagne gestoppt werden soll. Die Mitteilung über die Beendigung einer laufenden Kampagne hat spätestens einen Arbeitstag vor Ablauf der jeweiligen Kontingentlaufzeit zu erfolgen.
  5. Sind die vereinbarten Kontingente aufgebraucht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Kampagnen zum Ende der jeweiligen Kontingentlaufzeit zu stoppen.
  6. Nicht abgerufene Kontingente können bis sechs Monate nach Vertragsende abgerufen werden, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Ein ersatzloser Verfall tritt nur ein, wenn der Auftraggeber den Nichtabruf zu vertreten hat und der Auftragnehmer ihn zuvor unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Kalendertagen auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Soweit der Nichtverbrauch vom Auftragnehmer zu vertreten ist, werden nicht erbrachte, bereits bezahlte Kontingente nach Wahl des Auftraggebers nachgeholt, gutgeschrieben oder anteilig rückerstattet.
  7. Ein Standort, eine Zielregion, eine Positionsgruppe oder ein Kampagnenziel kann während einer laufenden Kampagnenlaufzeit nur mit Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. Ein vorzeitiges Abschalten oder Pausieren auf Wunsch des Auftraggebers begründet keinen Rückzahlungsanspruch.
  8. Kündigungen bedürfen der Textform; E-Mail ist ausreichend. Eine strengere Form gilt nur, wenn sie im Kooperationsvertrag ausdrücklich und individuell vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  9. Eine freie oder vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  10. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, bei:
    • schwerem oder wiederholtem Vertragsverstoß des Auftraggebers,
    • Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen,
    • nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten,
    • unzulässiger Umgehung des Auftragnehmers,
    • rechtswidrigen, diskriminierenden oder reputationsgefährdenden Anforderungen des Auftraggebers,
    • Missbrauch der HiOffice Cloud oder unbefugter Weitergabe von Zugangsdaten.
  11. Wird ein Kandidat, der dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit durch den Auftragnehmer oder eine Gesellschaft der HiOffice Gruppe vorgestellt wurde, innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende vom Auftraggeber, einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers oder einem vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten eingestellt oder beschäftigt, gilt dies als Vermittlung durch den Auftragnehmer. In diesem Fall wird eine Nachvergütung in Höhe eines Monatsretainters netto fällig, sofern im Kooperationsvertrag keine abweichende Regelung vereinbart wurde.
  12. Nachlaufende Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit nach Vertragsende eingestellten oder beschäftigten Kandidaten richten sich ausschließlich nach § 9. Eine doppelte Inanspruchnahme nach mehreren Bestimmungen wegen desselben Sachverhalts ist ausgeschlossen.

§ 6 Grundlagen der Zusammenarbeit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen bei seinen Recruiting- und Marketing-Aktivitäten zu unterstützen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, externe Dienstleister, verbundene Unternehmen, Mitarbeitende anderer Gesellschaften der HiOffice Gruppe sowie technische Systeme und Datenbanken der HiOffice Gruppe einzusetzen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur aktiven, vollständigen, rechtzeitigen und wahrheitsgemäßen Mitwirkung. Er stellt alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Zugänge und Inhalte rechtzeitig bereit.
  3. Die Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere:
    • vollständige und korrekte Kontaktdaten eines verantwortlichen Ansprechpartners,
    • Registrierung und vollständiges Onboarding in der HiOffice Cloud,
    • Bereitstellung von Unternehmensinformationen, Bildern, Logos und Corporate-Identity-Vorgaben in digitaler Form,
    • Bereitstellung aller positionsrelevanten Informationen, Qualifikationsanforderungen, Vergütungsrahmen und Standortinformationen,
    • zeitnahe Rückmeldung zu vorgestellten Kandidaten,
    • laufende Pflege des Bewerberstatus in der HiOffice Cloud,
    • rechtzeitige Freigabe von Kampagnen, Anzeigen, Stelleninhalten und Landingpages,
    • Einhaltung der vereinbarten Recruiting-Prozesse.
  4. Der Auftragnehmer prüft die eingereichten Materialien anhand der vereinbarten und objektiv für die Leistungserbringung erforderlichen Kriterien auf Vollständigkeit und praktische Nutzbarkeit. Hält er Angaben oder Unterlagen für unzureichend, teilt er dem Auftraggeber die wesentlichen Mängel unverzüglich mit und räumt, soweit möglich, Gelegenheit zur Ergänzung ein. Die Mitwirkungspflicht gilt als erfüllt, sobald die vereinbarten Mindestanforderungen erfüllt sind oder der Auftragnehmer die Leistungserbringung vorbehaltlos aufnimmt.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kampagnenstart zu verzögern, wenn die Informationen, Inhalte, Zielgruppen, Anforderungen oder Freigaben des Auftraggebers unvollständig, widersprüchlich, qualitativ unzureichend, diskriminierend, rechtswidrig oder reputationsgefährdend sind.
  6. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, Kampagnen auf Grundlage von Anforderungen zu starten, die gegen das Gleichbehandlungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, sonstige Diskriminierungsverbote, Datenschutzrecht oder andere zwingende Rechtsvorschriften verstoßen können.
  7. Alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht bereitzustellenden Informationen sind spätestens zwei Wochen vor der geplanten Liveschaltung bereitzustellen, sofern nicht im Kooperationsvertrag eine andere Frist vereinbart wurde. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann sich der Kampagnenstart entsprechend verschieben.
  8. Fertiggestellte Inhalte sind vom Auftraggeber vor Veröffentlichung zu prüfen und freizugeben. Die Freigabefrist beträgt grundsätzlich fünf Arbeitstage, sofern nicht wegen eines vereinbarten Kampagnenstarts eine kürzere angemessene Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Freigabefiktion tritt nur ein, wenn der Auftragnehmer bei Übermittlung der konkreten Inhalte in Textform ausdrücklich auf die Frist und die Rechtsfolge des Schweigens hingewiesen hat.
  9. Nach Freigabe durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht für Fehler, Unrichtigkeiten oder Rechtsverstöße, die auf Angaben, Vorgaben, Freigaben oder unterlassener Prüfung des Auftraggebers beruhen.
  10. Fristen für die Leistungserbringung beginnen frühestens, wenn der fällige Rechnungsbetrag vollständig eingegangen ist und der Auftraggeber alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht hat.

§ 7 Mitwirkungspflichten im Detail

  1. Unterbleibt oder verzögert der Auftraggeber eine wesentliche Mitwirkungshandlung, darf der Auftragnehmer die hiervon betroffenen Leistungen angemessen aussetzen oder verschieben. Garantien entfallen oder reduzieren sich nur insoweit, als die konkrete Pflichtverletzung wesentlich war und die Erreichung des Garantieziels nachweislich beeinträchtigt hat. Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, ist dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
  2. Zur Mitwirkungspflicht gehören mindestens:
    • vollständiges und korrektes Ausfüllen des Onboardings in der HiOffice Cloud,
    • Zustimmung zur Veröffentlichung oder Kommunikation des relevanten Gehaltsrahmens, sofern dies für die Kampagne erforderlich ist,
    • Einräumung angemessener kreativer Freiheit des Auftragnehmers, ausgenommen verbindliche CI-Vorgaben wie Logo, Farben und Schrift,
    • Freigabe von Kampagneninhalten innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen,
    • Statusaktualisierung je Bewerber in der HiOffice Cloud mindestens alle 3 Arbeitstage,
    • Rückmeldung zu Kandidaten innerhalb der vereinbarten Prozessfristen,
    • Dokumentation wesentlicher Kommunikation mit Kandidaten in der HiOffice Cloud.
  3. Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen keine Rückmeldung zu einem Kandidaten, kann der Auftragnehmer den Kandidaten im konkreten Kundenprozess als „inaktiv“ kennzeichnen. Eine Aufnahme in einen gruppenweiten Bewerberpool oder eine Nutzung für andere Kunden erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 8 und § 15 und nur bei Vorliegen einer hierfür geeigneten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage und Transparenzinformation gegenüber dem Kandidaten.
  4. Der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Mitarbeitenden beurteilen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Zuwiderhandlungen können angemessene Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere Erinnerung, Fristsetzung, Aussetzung der Kampagne, Einschränkung von Garantien oder außerordentliche Kündigung.

§ 8 Exklusivität von Bewerbern und gruppenweiter Bewerberpool

  1. Jeder vorgestellte Bewerber wird dem Auftraggeber zunächst exklusiv zugeordnet. Die Exklusivität beginnt mit der Vorstellung des Bewerbers über die HiOffice Cloud. Per E-Mail oder über einen sonstigen dokumentierten Kommunikationsweg erfasste Kandidaten werden in die HiOffice Cloud übertragen.
  2. Die Exklusivität besteht, solange keine ausdrückliche Absage erfolgt und der Bewerbungsprozess nachweislich aktiv betrieben wird. Der Auftraggeber aktualisiert den Status grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen.
  3. Bei ausbleibender Statusaktualisierung weist der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform auf die fehlende Aktualisierung hin und setzt eine Nachfrist von mindestens drei Arbeitstagen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann die Exklusivität beendet werden. Eine anschließende Aufnahme in den gruppenweiten Bewerberpool setzt zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach § 15 voraus.
  4. Wird ein Bewerber eingestellt, maßgeblich ist grundsätzlich der beidseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare verbindliche Beschäftigungszusage, besteht dauerhafte Exklusivität gegenüber allen Gesellschaften der HiOffice Gruppe. Der Bewerber wird dann nicht mehr anderen Kunden der HiOffice Gruppe vorgestellt.
  5. Bewerber, die vom Auftraggeber abgesagt oder abgelehnt wurden, dürfen nur dann für andere Vermittlungszwecke in einen gruppenweiten Bewerberpool übernommen werden, wenn hierfür eine eigenständige Rechtsgrundlage besteht, die betroffene Person nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO transparent informiert wurde und die einschlägigen Speicher- und Löschfristen eingehalten werden.
  6. Bewerber werden nicht parallel mehreren Kunden angeboten, solange eine wirksame Exklusivität zugunsten eines Auftraggebers besteht.
  7. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Kandidaten nach Ende der Exklusivität erfolgt nur, soweit sie zur Klärung des Bewerbungsstatus erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Eine Ansprache zu neuen Vermittlungsangeboten setzt eine hierfür geeignete Rechtsgrundlage sowie die erforderliche Information des Kandidaten voraus.
  8. Die HiOffice Gruppe wird qualifizierte Kandidaten dem Auftraggeber nicht bewusst vorenthalten und Bewerber nicht vorzeitig zur erneuten Poolaufnahme oder Weitervermittlung kontaktieren, solange eine wirksame Exklusivität besteht und der Kandidat aktiv im dokumentierten Bewerbungsprozess des Auftraggebers steht.

§ 9 Umgehungsverbot / Non-Circumvention

  1. Das Umgehungsverbot erfasst nur Kandidaten, die dem Auftraggeber im Rahmen des konkreten Vertrags nachweislich erstmals durch den Auftragnehmer oder eine im Kooperationsvertrag ausdrücklich einbezogene Gesellschaft der HiOffice Gruppe vorgestellt wurden.
  2. Eine provisions- oder schadenersatzpflichtige Umgehung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen solchen Kandidaten während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von sechs Monaten nach der letzten dokumentierten Vorstellung unter bewusster Umgehung des vereinbarten Recruiting-Prozesses einstellt oder auf vergleichbarer Basis beschäftigt.
  3. Keine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber nachweist, dass sich der Kandidat bereits vor der Vorstellung in einem dokumentierten Bewerbungsprozess mit ihm befand oder dass die spätere Einstellung nachweislich nicht auf der Vorstellung oder den Leistungen des Auftragnehmers beruhte.
  4. Im Fall einer schuldhaften Umgehung kann der Auftragnehmer pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Monatsretainers netto verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB bleibt unberührt.
  5. Eine gruppenweite Erstreckung gilt nur für Kandidaten, deren Vorstellung gegenüber dem Auftraggeber eindeutig der HiOffice Gruppe zugeordnet und dokumentiert wurde. Eine doppelte Vergütung oder mehrfache Sanktion wegen desselben Kandidaten und desselben Einstellungsvorgangs ist ausgeschlossen.

§ 10 Garantien

  1. Garantien bestehen nur, wenn sie im Kooperationsvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte, Zielgrößen oder werbliche Angaben stellen keine Garantie dar.
  2. Eine Garantie gilt ausschließlich für die im Kooperationsvertrag benannte Gesellschaft als Auftragnehmer und ausschließlich für die dort bezeichnete Kampagne, Position, Region, Laufzeit und Zielgruppe.
  3. Eine Garantieleistung gilt nur für die Erstlaufzeit der Kampagne, sofern im Kooperationsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

A. Bewerbungsgarantie

  1. Soweit eine Bewerbungsgarantie vereinbart ist, garantiert der Auftragnehmer eine im Kooperationsvertrag präzisierte Anzahl qualifizierter Bewerbungen innerhalb der dort vereinbarten Laufzeit zuzüglich einer etwaig vereinbarten Rekrutierungskarenzzeit.
  2. Als qualifizierte Bewerbung gilt, sofern nicht abweichend vereinbart, ein durch den Auftragnehmer identifizierter, kontaktierter oder gewonnener Berufsinteressent, der die im Kooperationsvertrag definierten Mindestkriterien erfüllt und dem Auftraggeber mit ausreichenden Kontaktdaten oder Bewerbungsunterlagen vorgestellt wird.
  3. Wird das Garantieziel trotz vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers nicht erreicht, richtet sich die Rechtsfolge ausschließlich nach der im Kooperationsvertrag festgelegten Garantieleistung, insbesondere Nacharbeit, Verlängerung, Gutschrift oder Rückzahlung eines dort konkret benannten Geldwerts.

B. Einstellungsgarantie

  1. Soweit eine Einstellungsgarantie vereinbart ist, garantiert der Auftragnehmer eine im Kooperationsvertrag präzisierte Mindestanzahl an Einstellungen innerhalb der dort festgelegten Laufzeit oder eines dort vereinbarten Garantiezeitraums.
  2. Wird die Mindestanzahl nicht erreicht, kann der Auftragnehmer verpflichtet sein, ohne zusätzliche Grundvergütung weiterzuarbeiten, bis die vereinbarte Anzahl erreicht ist, sofern sämtliche Garantiebedingungen erfüllt wurden.
  3. Eine Einstellung gilt als erreicht, wenn ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare verbindliche Beschäftigungsvereinbarung vorliegt und der Bewerber in der HiOffice Cloud als „rekrutiert“, „eingestellt“ oder vergleichbar markiert wurde.

C. Voraussetzungen, Verwirkung und Ausschluss

  1. Garantieansprüche sind binnen 30 Kalendertagen nach Ende der Erstlaufzeit oder des vereinbarten Garantiezeitraums in Textform geltend zu machen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber spätestens mit Ablauf des Garantiezeitraums auf diese Frist hin.
  2. Garantien gelten nur bei vollständiger, rechtzeitiger und dokumentierter Mitwirkung gemäß §§ 6 und 7 sowie bei Einhaltung der vereinbarten Kernprozesse. Zu den Kernprozessen gehören insbesondere:
    • vollständiger Abschluss des Onboardings,
    • Umsetzung angemessener Beratungsempfehlungen zur Karriereseite oder Kampagnenlogik,
    • korrekte Pflege der Bewerberübersicht in der HiOffice Cloud,
    • zeitnahe Kontaktaufnahme mit Kandidaten,
    • mindestens drei dokumentierte Kontaktversuche je Kandidat, sofern der Kandidat nicht bereits reagiert hat,
    • Anforderung weitergehender Unterlagen erst ab einem angemessenen Prozessschritt, soweit dies der vereinbarten Recruiting-Strategie entspricht,
    • Meldung aller Bewerber, die durch Marketingmaßnahmen des Auftragnehmers auf das Angebot aufmerksam wurden, auch wenn sie sich außerhalb der HiOffice Cloud gemeldet haben.
  3. Bei Einstellungsgarantien ist die tägliche oder zumindest innerhalb von 2 Arbeitstagen erfolgende Aktualisierung des Kandidatenstatus ein wesentlicher Bestandteil des Garantieprozesses. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Statusänderungen oder letzte Kommunikation mit Kandidaten in der HiOffice Cloud zu dokumentieren.
  4. Bei Bewerbungsgarantien kann der Auftragnehmer eine bestimmte Anzahl an Kandidaten nur gewährleisten, wenn der Auftraggeber den Onboardingprozess inhaltlich vollständig und innerhalb der vereinbarten Fristen absolviert.
  5. Ein Garantieanspruch entfällt nur, soweit der Auftraggeber eine wesentliche Garantie- oder Prozessvoraussetzung schuldhaft verletzt und diese Verletzung die Erreichung oder Überprüfung des Garantieziels konkret beeinträchtigt. Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eigenständige Recruiting-Werbeanzeigen führen nur dann zu einer Einschränkung der Garantie, wenn sie die Messbarkeit oder Zuordnung der garantierten Ergebnisse wesentlich beeinträchtigen.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einhaltung der Garantiebedingungen angemessen zu prüfen. Dies umfasst insbesondere die Prüfung der HiOffice Cloud, der dokumentierten Bewerbungsprozesse, der Kandidatenkommunikation und, soweit erforderlich, die nachträgliche Kontaktaufnahme mit Bewerbern bis zu 3 Monate nach Vertragsende.
  7. Bei konkreten, begründeten Unstimmigkeiten kann der Auftragnehmer die zur Prüfung des Garantieanspruchs erforderlichen Nachweise verlangen. Ein unmittelbarer Lesezugriff auf ein ATS-, CRM- oder Bewerbermanagementsystem ist nur zulässig, wenn weniger eingriffsintensive Nachweise nicht ausreichen, der Zugriff auf die unmittelbar erforderlichen Daten und den notwendigen Zeitraum beschränkt ist und die datenschutz- sowie informationssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Abschluss der Prüfung ist der Zugriff unverzüglich zu beenden.
  8. Der Garantiezeitraum beginnt, sofern nicht abweichend vereinbart, mit dem Vertiefungsgespräch, in dem der Auftraggeber gemeinsam mit seinem Kundenbetreuer das Arbeitgeberangebot, die Zielgruppe und die Kampagnenausrichtung final abstimmt.

§ 11 Nutzungsrechte, Urheberrechte und Arbeitsergebnisse

  1. Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den für ihn freigeschalteten Anwendungen und Funktionen der HiOffice Cloud. Dieses Nutzungsrecht dient ausschließlich der Durchführung des jeweiligen Kooperationsvertrags.
  2. Soweit technisch erforderlich, kann das Nutzungsrecht bis zu 6 Monate nach Vertragsende fortbestehen, insbesondere zur Einsichtnahme, Nachbearbeitung, Dokumentation oder Abwicklung laufender Bewerbungsprozesse.
  3. Alle Rechte an Software, Datenbanken, Konzepten, Methoden, Prozessen, Kennzeichen, Titeln, Marken, Designs, Kampagnenstrukturen, Texten, Vorlagen, Skripten, Anzeigenlogiken und sonstigen gewerblichen Schutzrechten der HiOffice Gruppe verbleiben beim Auftragnehmer, der HiOffice Group GmbH oder der jeweils berechtigten Gesellschaft.
  4. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse, Leistungen, Konzepte, Werbetexte, Stellenanzeigen, Landingpages, Kampagnenstrukturen, Grafiken, Videos, Skripte und sonstigen Inhalte unterliegen, soweit schutzfähig, dem Urheberrecht oder sonstigen Schutzrechten des Auftragnehmers oder der HiOffice Gruppe.
  5. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den für ihn individuell erstellten und freigegebenen Endergebnissen ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke, soweit im Kooperationsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Ausgenommen bleiben insbesondere Software, HiOffice Cloud, Datenbanken, wiederverwendbare Templates, Methoden, Prozesse, generische Kampagnenlogiken, Know-how und Rechte Dritter; hieran werden nur die für die Vertragsdurchführung ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.
  6. Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm übermittelten Angaben, Logos, Bilder, Marken, Videos, Texte, Daten, Stelleninformationen und sonstigen Inhalte frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und rechtmäßig verwendet werden dürfen.
  7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte auf sachliche Richtigkeit, arbeitsrechtliche Zulässigkeit, Gleichbehandlungsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder sonstige Rechtskonformität zu prüfen.
  8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, die HiOffice Group GmbH und verbundene Unternehmen der HiOffice Gruppe von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Rechten, gesetzlichen Pflichten oder Zusicherungen durch vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Inhalte beruhen.
  9. Der Auftragnehmer erstellt Inhalte ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Informationen. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit und sachliche Richtigkeit der freigegebenen Inhalte verbleibt beim Auftraggeber.
  10. Bild- und Videomaterialien, die im Rahmen eines „HiOffice Media Day“ oder vergleichbarer Produktionen entstehen, werden dem Auftraggeber zur vertraglich vorgesehenen Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer, der HiOffice Gruppe oder den jeweils berechtigten Urhebern, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
  11. Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten der HiOffice Gruppe kann zivilrechtlich verfolgt und, soweit einschlägig, strafrechtlich angezeigt werden.

§ 12 Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer darf den Firmennamen des Auftraggebers in einer sachlichen Kunden- oder Referenzliste nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht für die Zukunft in Textform widerspricht.
  2. Die Verwendung von Logos, Marken, Fotos, Videos, Testimonials, konkreten Kampagnenergebnissen, Leistungskennzahlen oder ausführlichen Fallstudien bedarf der vorherigen Freigabe des Auftraggebers in Textform.
  3. Eine erteilte Freigabe gilt nur für den freigegebenen Inhalt und den bezeichneten Verwendungszweck. Gesetzliche Rechte Dritter und Nutzungsrechte an bereitgestellten Materialien bleiben unberührt.
  4. Nach einem Widerspruch oder Widerruf werden digitale Referenznennungen innerhalb einer angemessenen Frist entfernt. Bereits produzierte Printmaterialien müssen nicht zurückgerufen werden, dürfen aber nach einer zumutbaren Aufbrauchfrist nicht neu aufgelegt werden.
  5. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist zusätzlich eine eigenständige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage erforderlich; erforderliche Einwilligungen betroffener Personen sind gesondert einzuholen.

§ 13 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt und der Höhe nach auf die in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlte Nettovergütung begrenzt.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die in dieser Ziffer genannten Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit der jeweilige Schaden nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beruht. § 13 Z 1, Z 2 und Z 6 bleiben in jedem Fall unberührt. Bei Ausfällen oder Maßnahmen von Drittplattformen haftet der Auftragnehmer insbesondere dann nach den vorstehenden Regeln, wenn er den Ausfall oder die Sperre durch eine schuldhafte Pflichtverletzung mitverursacht hat.
  5. Die HiOffice Group GmbH als Holding haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder anderer Tochtergesellschaften, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
  6. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 14 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Nichterfüllung, Verzögerung oder Leistungsstörungen, soweit diese auf Ereignisse außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle zurückzuführen sind.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, staatliche Anordnungen, Stromausfälle, Ausfälle kritischer Infrastruktur, Streiks, Aussperrungen, Cyberangriffe, erhebliche Störungen von Telekommunikationsnetzen, Plattformausfälle oder sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse.
  3. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren.
  4. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Gegenseitige Schadenersatzansprüche wegen der Kündigung bestehen in diesem Fall nicht.

§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, des österreichischen Datenschutzgesetzes sowie sonstiger einschlägiger nationaler Datenschutzvorschriften.
  2. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im dokumentierten Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
  3. Soweit der Auftragnehmer oder eine Gesellschaft der HiOffice Gruppe Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung selbst bestimmt, insbesondere bei einer eigenständigen Aufnahme von Kandidaten in einen gruppenweiten Bewerberpool zur Vermittlung an weitere Kunden, erfolgt diese Verarbeitung nicht als Auftragsverarbeitung. Für diese Verarbeitung sind eine eigenständige Rechtsgrundlage, die Informationspflichten nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO sowie angemessene Speicher- und Löschfristen sicherzustellen.
  4. Bestimmen mehrere Gesellschaften Zwecke und Mittel gemeinsam, sind die Verantwortlichkeiten gemäß Art. 26 DSGVO transparent zuzuordnen. Datenzugriffe innerhalb der HiOffice Gruppe erfolgen nur nach dem Need-to-know-Prinzip und unter Beachtung der anwendbaren Anforderungen an Empfänger, Auftragsverarbeiter und etwaige Drittlandübermittlungen.
  5. Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich und geben diese nicht an unbefugte Dritte weiter.
  6. Für Zwecke der vertraglichen Vertraulichkeit dürfen Informationen an verbundene Unternehmen, Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Subunternehmer, technische Dienstleister, Berater und sonstige Erfüllungsgehilfen weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese Personen angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die datenschutzrechtliche Einordnung als Empfänger, Auftragsverarbeiter, Verantwortlicher oder gemeinsam Verantwortlicher bleibt hiervon unberührt.
  7. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
  8. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für 1 Jahr nach Vertragsende fort, sofern nicht Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder zwingende gesetzliche Regelungen eine längere Vertraulichkeit erfordern.
  9. Nutzungs- und Systemprotokolle der HiOffice Cloud werden nur im für Betrieb, Sicherheit, Fehlersuche, Support, Missbrauchsprävention und den Nachweis vertragsrelevanter Vorgänge erforderlichen Umfang und auf einer jeweils anwendbaren Rechtsgrundlage verarbeitet. Betroffene Nutzer werden hierüber in den Datenschutzinformationen transparent informiert; Aufbewahrungsfristen und Zugriffsrechte werden auf das erforderliche Maß beschränkt. Eine werbliche Verhaltensanalyse erfolgt nur bei gesonderter Rechtsgrundlage.
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten zur HiOffice Cloud sorgfältig aufzubewahren, vor Zugriff Dritter zu schützen und nicht an unbefugte Personen weiterzugeben.
  11. Verursacht der Auftraggeber schuldhaft eine unbefugte Nutzung der HiOffice Cloud, ersetzt er dem Auftragnehmer die hierdurch adäquat verursachten und angemessenen Schäden sowie berechtigte Ansprüche Dritter, soweit diese nicht vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen mitverursacht wurden. Gesetzliche Mitverschuldens- und Schadenminderungspflichten bleiben unberührt.
  12. Nach Vertragsende löscht oder gibt der Auftragnehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zurück.
  13. Vertragsbezogene Mitteilungen, insbesondere zu Leistungserbringung, Support, Abrechnung, Sicherheit und Vertragsabwicklung, dürfen über die im Vertragsverhältnis üblichen Kommunikationskanäle erfolgen. Werbliche Anrufe oder elektronische Direktwerbung erfolgen nur, wenn die jeweils erforderliche Einwilligung oder eine gesetzliche Ausnahme, insbesondere nach § 174 TKG 2021, vorliegt. Eine erforderliche Werbeeinwilligung wird nicht durch diese AGB fingiert und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können schriftlich oder per E-Mail erfolgen, sofern gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Der Auftragnehmer kann Mitteilungen an die im Kooperationsvertrag, Onboarding oder in der HiOffice Cloud hinterlegte E-Mail-Adresse des Auftraggebers senden. Änderungen von Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrags oder dieser AGB bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, sofern nicht gesetzlich oder individuell eine strengere Form vereinbart ist. Eine bloße Veröffentlichung geänderter AGB auf einer Website oder die bloße Fortsetzung der Vertragsdurchführung gilt nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung.
  4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen.
  6. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen, soweit deren Anwendung zur Anwendung eines anderen Rechts führen würde.
  7. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig und wirksam ist, die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Mattersburg bzw. Eisenstadt vereinbart. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen. Zwingende internationale Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.
  8. Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen erstellt werden, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
  9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien werden, soweit erforderlich und zulässig, eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Eine automatische geltungserhaltende Ersetzung oder Reduktion wird nicht vereinbart.
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